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   LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07   

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LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07 (https://dejure.org/2008,17556)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 16.10.2008 - L 3 AL 224/07 (https://dejure.org/2008,17556)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - L 3 AL 224/07 (https://dejure.org/2008,17556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Personalvermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins für eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis; Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch eines Arbeitsvermittlers; Auslegung eines Vermittlungsvertrages; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Vermittlungsvergütung bei Vermittlung durch Dritte, unechte Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (Az.: B 7/7a AL 8/07 R) ausdrücklich darauf abgestellt, dass der gesetzliche Zahlungsanspruch zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraussetze, der sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben könne, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere der §§ 652 ff. BGB, richte, die von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert seien.

    Dieser Vergütungsanspruch kann sich nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 Rdnrn. 12 bis 15 = JURIS-Dokument Rdnrn. 12 bis 15; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 11; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - B 11a AL 91/07 B - JURIS-Dokument Rdnr. 3).

    Wenn das Bundessozialgericht ausführt, dass ein Anspruch des Vermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht daran scheitere, dass nach der vertraglichen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden überhaupt nicht begründet werden, sondern an die Stelle der Zahlung der Vermittlungsgutschein treten sollte (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 6. April 2006, a. a. O., Rdnr. 17), so ist dies nicht so zu verstehen, dass von dem Grundsatz des Erfordernisses eines solchen Zahlungsanspruches abgewichen worden wäre.

    Entscheidend ist hierbei, dass ein Dritter "vermittelnd" an der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 12).

    Die Verbindung des Maklers mit dem Vertragspartner des Vermittlers ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem institutionalisierten Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. April 2006, a. a. O.; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a. a. O.).

    Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Vermittler personelle oder sachliche Ressourcen des Arbeitgebers für die Gewinnung von Personal genutzt hat, da in einem solchen Fall die für eine Honorierung seiner Tätigkeit erforderliche Vermittlung durch einen "Dritten" zu verneinen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 15).

    Die Tätigkeit des Vermittlers muss zwangsläufig in einen Interessenkonflikt münden, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ohne weitere Anhaltspunkte ungeeignet erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 15).

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Dieser Vergütungsanspruch kann sich nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 Rdnrn. 12 bis 15 = JURIS-Dokument Rdnrn. 12 bis 15; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 11; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - B 11a AL 91/07 B - JURIS-Dokument Rdnr. 3).

    Wenn das Bundessozialgericht ausführt, dass ein Anspruch des Vermittlers gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht daran scheitere, dass nach der vertraglichen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden überhaupt nicht begründet werden, sondern an die Stelle der Zahlung der Vermittlungsgutschein treten sollte (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 6. April 2006, a. a. O., Rdnr. 17), so ist dies nicht so zu verstehen, dass von dem Grundsatz des Erfordernisses eines solchen Zahlungsanspruches abgewichen worden wäre.

    Die Verbindung des Maklers mit dem Vertragspartner des Vermittlers ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem institutionalisierten Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. April 2006, a. a. O.; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a. a. O.).

  • BSG, 21.02.2008 - B 11a AL 91/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Dieser Vergütungsanspruch kann sich nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 Rdnrn. 12 bis 15 = JURIS-Dokument Rdnrn. 12 bis 15; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - JURIS-Dokument Rdnr. 11; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - B 11a AL 91/07 B - JURIS-Dokument Rdnr. 3).

    Die Verbindung des Maklers mit dem Vertragspartner des Vermittlers ist jedoch derart, dass sich der Makler in einem institutionalisierten Interessenkonflikt befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. April 2006, a. a. O.; BSG, Beschluss vom 21. Februar 2008, a. a. O.).

  • BGH, 01.04.1992 - IV ZR 154/91

    Bestimmung der Maklertätigkeit oder Tätigkeit als Handelsvertreter bei einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    In der höchstrichterlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er - der Makler - "verflochten" ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91 - NJW 1992, 2818; BGH, Beschluss vom 26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = JURIS-Dokument Rdnrn. 4, 5).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 41/03

    Ausschluß des Anspruchs auf eine Vermittlungsprovision für eine Wohnung bei

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Wenn der Makler hingegen für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen, deren Verwalter er ist, Provision verlangen würde, müsste von einem institutionalisierten Interessenkonflikt ausgegangen werden, da sie den gleichen Bereich betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286 und vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768).
  • BGH, 26.03.1998 - III ZR 206/97

    Verflechtung des Maklers mit dem Verkäufer bei Vorliegen einer Abschlußvollmacht

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    In der höchstrichterlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er - der Makler - "verflochten" ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91 - NJW 1992, 2818; BGH, Beschluss vom 26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = JURIS-Dokument Rdnrn. 4, 5).
  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 387/04

    Verflechtung von Makler und Verkäufer

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. April 2005 (Az.: III. ZR 387/04, NJW-RR 2005, 1033 = JURIS-Dokument Rdnr. 6) einen Fall der unechten Verflechtung auf Grund eines institutionellen Interessenkonfliktes zwar dann nicht angenommen, wenn ein Käufermakler zugleich Haus- beziehungsweise Wohnungsverwalter des Grundstücksverkäufers gewesen ist, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine Verflechtung sprechen.
  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03

    Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers/-verwalters

    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Wenn der Makler hingegen für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen, deren Verwalter er ist, Provision verlangen würde, müsste von einem institutionalisierten Interessenkonflikt ausgegangen werden, da sie den gleichen Bereich betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 - NJW 2004, 286 und vom 23. Oktober 2003 - III ZR 41/03 - NJW 2003, 3768).
  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07
    Dort heißt es, dass die Begriffe "Ausbildungsvermittlung" und "Arbeitsvermittlung" mit § 35 Abs. 1 SGB III identisch sind (vgl. BT-Drucks. 13/4941 zu § 291, S. 139).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein solches Outsourcing könnte einem Anspruch auf ein Maklerhonorar entgegenstehen, denn dafür spricht, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers "Mitnahmeeffekte" beim Vermittlungsgutschein gerade ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 16.10.2008 - L 3 AL 224/07; zur Begründung von § 421g SGB III BT-Drucks. 14/8546, S. 10).

    Da es im Übrigen lediglich darauf ankommt, ob ein institutionalisierter Interessenkonflikt anzunehmen ist, ist nicht entscheidend, ob sich für den Arbeitsuchenden aus der Verflechtung tatsächlich Nachteile ergeben haben (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 16.10.2008 - L 3 AL 224/07; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.04.1975 - IV ZR 21/74 - NJW 1975, 1215).

  • BSG, 17.06.2009 - B 11 AL 191/08 B
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2008 - L 3 AL 224/07 - wird als unzulässig verworfen.
  • LSG Sachsen, 19.01.2012 - L 3 AL 228/09

    Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei Einstellung bei einem

    Eine solche enge Verbindung im Sinne einer echten oder unechten Verflechtung, würde, weil der Vermittler im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht mehr "Dritter" wäre, den Anspruch auf Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein ausschließen (vgl. Sächs. LSG, Urteile vom 15. März 2007 - L 3 AL 4/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 31, vom 16. Oktober 2008 - L 3 AL 220/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 47 und vom 16. Oktober 2008 - L 3 AL 224/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 47).
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